Kurzzeitvermietungen ohne Kommerzialisierung unterfallen nicht dem balearischen Verbot der touristischen Vermietung

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Dies bestätigte Ende April 2018 der Direktor der balearischen Tourismusbehörde.

Der Grund liegt darin, dass das städtische spanische Mietgesetz, Ley de Arrendamientos Urbanos, LAU, grundsätzlich auch kurzfristige Vermietungen zulässt.

Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass einerseits keine zusätzlichen Dienstleistungen angeboten werden und zum anderen die Immobilie nicht öffentlich vermarktet, also insbesondere über Vermarkungsportale angeboten wird,
was bei Kurzzeitvermietungen von unter einem Monat bei Kontrollen von der Vermieterseite nachgewiesen werden müsse.

Für eine nicht kommerzielle Vermietung spreche dann etwa der Nachweis der Kurzzeitvermietung an die gleichen Gäste seit vielen Jahren.

Namentlich bei eingehenden Anzeigen wegen häufigem Nutzerwechseln erfolgten regelmässig zeitnahe Überprüfungen.

Empfehlenswert erscheint daher der Abschluss kurzfristiger Mietverträge im Einklang mit dem städtischen Mietgesetz und insbesondere keinem Angebot zusätzlicher Vermieterdienstleistungen.
Daneben muss ohne touristische Vermietungsgenehmigung die öffentliche Vermarktung unterlassen respektive eingestellt werden.