Kooperation Nachlassverwalter / Testamentvollstrecker

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Wird ein nichtspanischer Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker mit Spanienvermögen in Form von Kontengeldern oder Nachlassimmobilien konfrontiert,
so geht der übliche Fortgang dahin, dass ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt in Spanien von diesem kontaktiert und meist für das spanienspezifische Aufgabenfeld untermandatiert wird.

Besteht das Vermögen eines Testamentserstellers oder Erblassers praktisch ausschliesslich aus Spanienvermögen, wird oft direkt der Spanienanwalt zum Testamentsvollstrecker eingesetzt oder amtlich bestellt.