Namentlich beim Erwerb spanischer Immobilien, welche keine Neubauten darstellen und vom Käufer Reparatur-, Umbauten oder Bauerweiterungen vorgesehen sind,
gehen die Aufgabenfelder der rechtlichen Kaufabsicherung mit der des Bausachverständigen zeitlich quasi Hand in Hand.
Ähnliches gilt bei festgestellten Baumängeln mit und ohne aktuelle Umbauarbeiten.