F: Was macht die 1 % Schenkung auf Mallorca und den anderen Baleareninseln so attraktiv?
A: Lassen Sie mich zunächst konkretisieren worum es hier genau geht.:
Es handelt sich um die Schenkung von auf Mallorca belegenen Vermögensgegenständen, also insbesondere Immobilien, an die eigene Kindergeneration.
F: Gut, das ist verstanden. Nun zurück zur Ausgangsfrage nach den Gründen für deren Attraktivität.
A: Zum einen ist dies die Reduzierung der Schenkungsteuer auf die 1 %,
aber zugleich zum zweiten auch die Perspektive im späteren Verkaufsfall die sonst in Spanien anfallende Verkaufsgewinnsteuer vermeiden zu können
und zum dritten kann diese Regelung im Einklang mit der gesetzlichen balearischen Regelung aus 11/2022 nun auch noch spezifischer ausgestaltet werden.
F: Ist diese gesetzliche Regelung sowohl für auf Mallorca steuerresidente wie auch nicht steuerresidente Familien anwendbar
A: Ja, diese Regelung ist grundsätzlich auch für auf Mallorca nicht steuerresidente Familien anwendbar.
Dies wurde zwischenzeitlich auch von der balearischen Rechtsprechung bestätigt.
F: Warum sagen Sie grundsätzlich, gilt dies für jeden Nichtresidenten auf Mallorca jedweder Nationalität?
A: Nun, prinzipiell für Verschenker derjenigen Nationalitäten welche in Ihrer nationalen Rechtsordnung auch das Rechtsinstitut der Schenkung unter Pflichtteilsverzicht verankert haben.
F: Für welche Nationalitäten trifft dies zu ?
A: Jedenfalls für Deutsche und Österreicher,
für welche dies seit vielen Jahren auch vom spanischen Finanzamt durchwegs auch akzeptiert wird,
aber beispielsweise durch für Schweizer Bürger
F: Was machen Sie, wenn Sie mit anderen Nationalitäten konfrontiert werden?
A: Dann prüfen wir die jeweilige nationale Erbrechtslage
F: Warum „Erbrechtslage“? Bisherige sprachen wir ja von lebzeitigen Schenkungen.
Das ist richtig, aber das Rechtsinstitut der Schenkung unter Pflichtteilsverzicht ist dem Bereich des Erbrechtes zugeordnet.
Denn es handelt sich hier um eine vertragliche Regelung zwischen Eltern und Kindern in deren Rahmen die Kinder im Gegenzug zu der aktuellen Schenkung auf ihr späteres Pflichtteilsrecht verzichten.
Daraus resultiert auch die Steuerreduzierung auf 1 %.
F: Verzichtet man als Kind dann auf jegliche Erbansprüche mit der Immobilienschenkung auf Mallorca und kann dann schnell gesamtheitlich Nachteile durch Nichtberücksichtigung bei höherem sonstigen Elternvermögen erleiden?
A: Nein, damit ist abgesehen von extrem hohem Elternvermögen nicht zu rechnen.
Auch verhindert ein Pflichtteilsverzicht nicht dass das aktuell beschenkte Kind weiterhin als Erbe eingesetzt bleibt oder wird. Vielmehr ist dies sogar der Regelfall in der Rechtspraxis.
F: Kommen wir zurück zum Steuervorteil bei einem künftigen Verkaufsfall
A: Ja, hier fällt beispielsweise bei in Spanien nichtresidenten Vererbern eine 19 % ige Einkommensteuer auf die Differenz von notariellem Erwerbs- und notariellem Verkaufspreis an.
Dies ist nach jüngerer gesetzlicher Regelung auf Mallorca dann nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt des notariellen Verkaufes seit der notariellen Schenkung bereits fünf Jahre vergangen sind und keine Differenz zwischen dem Schenkwert und dem Verkaufswert besteht.
F: Bedeutet dies also, dass die 1 % Schenkung an die Kinder auch dann aus Steuergründen realisiert wird wenn keine langfristige Generationennachfolge in die Mallorcaimmobilie beabsichtigt ist sondern eher ein mittelfristiger Verkauf?
A: Ja, auch bei dieser Konstellation ist eine aktuelle 1 % Schenkung häufig sinnvoll und wird in der Praxis bei dieser Ausgangslage häufig praktiziert.
F: Bei langjährigem Immobilieneigentum mit sehr niedrigerem Erwerbspreis könnten sich hier ja dann Verkaufsgewinnsteuervorteile in sechsstelliger Höhe ergeben
Das ist durchaus zutreffend, zumal bekanntermassen zu früheren Zeiten der tatsächliche Kaufpreis in Spanien oft nicht in voller Höhe im Notarvertrag erklärt also „unterverbrieft“ wurde. Hier kann die heutige 1%- Schenkung mithin ein steuerlicher Rettungsanker für frühere Unterverbriefungsfälle sein.
F: Aber kann man den aktuellen Schenkungswert denn frei bestimmen?
A: Nun dieser soll dem aktuellen Verkehrswert entsprechen.
Heute gibt es hier einen Referenzwert welcher praktisch einen Mindestwert darstellt. Oberhalb von diesem gibt es aber einen Gestaltungsspielraum der Wertfixierung.
F: Nun welche für die Rechtspraxis interessante Neuerungen sind nun mit der gesetzlichen Neuregelung vom November 2022 verbunden welche zum 17.01.2023 in Kraft tritt?
A: Zum einen bestätigt der balearische Gesetzgeber hier bereits langjährig praktizierte Gestaltungsvarianten wie den lebenslänglichen Niessbrauchsvorbehalt oder auch Nutzungsvorbehalt des Verschenkers.
Es werden aber auch Gestaltungsformen eröffnet welche bisher mangels Rechtssicherheit nur zurückhaltend praktiziert wurden.
F: Auf welche Gestaltungsformen nehmen Sie hiermit Bezug?
A: Etwa die Aufnahme von vom Beschenkten zu erfüllenden Auflagen.
F: Können Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht auch mehrfach erfolgen?
A: Ja, auch das ist nun vom Gesetzgeber nun als Möglichkeit vorgesehen während man bisher davon ausgegangen war dass dies ausgeschlossen sei.
Der Schenkungsumfang kann somit jetzt erweitert werden ohne damit die höhere 7 %-ige Schenkungssteuer sowie zusätzlich eine Vermögenszuwachssteuer bezahlen zu müssen.
F: Muss die 1 % Schenkung persönlich von den Beteiligten vor dem spanischen Notar vorgenommen werden?
A: Nein, das ist vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen welcher nun ausdrücklich die Vertretungsmöglichkeit vorsieht.
Eine praktische Erleichterung also für nicht kontinuierlich auf Mallorca anwesende Eigentümerfamilien welche im eigenen Wohnbereich Vollmachten erteilen oder den Schenkungsvorgang ratifizieren können.
F: Und selbst ein Schenkungswiderruf wurde jetzt vom Gesetzgeber vorgesehen?
A: Ja, auch dies ist jetzt durch die Neuregelung eröffnet worden.
F: Kann diese Steuerreduzierung in der Höhe unbegrenzt in Anspruch genommen werden?
A: Nein, das ist nicht der Fall, wohl aber bis zu 700.000 € pro Kind jedem Elternteil.
Bei zwei Kindern und Miteigentümerstellung der Eltern an der Immobilie summiert sich der reduktionsbereich auf 1% bereits auf 2,8 Mio Euro.
F: Ist auch die Besteuerung im jeweiligen nationalen Heimatland zu berücksichtigen?
A: Ja, das kann auch ein praktisch wichtiger Aspekt sein,
etwa wenn die deutsche Familie in Deutschland steuerresident ist.
Dann muss man hier auch die deutschen Schenkungssteuerfreibeträge, hier von 400.000 € pro Kind und Elternteil, und etwaige in den letzten zehn Jahren erfolgte Schenkungen mit im Auge behalten.
F: Wird diese Form der steuergünstigen Schenkung nun langfristig möglich sein?
A: Eine Konsolidierung zeichnet sich aktuell ab. Auf langfristiger Sicherheit sollte man allerdings nicht vertrauen
zumal die spanische Zentralregierung die regionalen Erbschaftssteuerbegünstigungen wie diejenige der Balearen mit einen spanienweit höheren Steuersatz zu vereinheitlichen beabsichtigt