Für wen arbeitet der Immobilienmakler in Spanien?

Print Friendly, PDF & Email

 

Grundsätzlich für den Auftraggeber

Wer den Makler bezahlt wir tendenziell vom Makler bevorzugt behandelt, dessen Wünschen soll also möglichst nachgekommen werden.
Wer aber beauftragt in Spanien regelmäßig den Makler?

Meist beauftragt die Verkäuferseite den Makler

Das heißt aber auch dass es hierzu in Spanien keine gesetzliche Vorgabe gibt und im Einzelfall auch der Kaufinteressent den Makler mit seiner spezifischen Immobiliensuche beauftragen.

„Wir wickeln Innen gemeinsam den Immobilienkauf ab“·

Ein solches Angebot wird mitunter vom Immobilienvermittler in Spanien namentlich der Käuferseite mit unterbreitet.
Dies sei ja einfacher und kostengünstiger. Nun „Abwickeln“ heißt zunächst nicht unbedingt gut und umfassend zu beraten und namentlich nicht über die Schwachstellen des Verkaufsobjektes mit zu informieren, wenn denn entsprechender Sachverstand vorhanden ist.

Ein Immobilienvermittler arbeitet natürlich zunächst auch in eigenem Interesse

und dies geht objektiv dahin den Immobilienverkauf möglichst einfach ohne Diskussion und Zeitverzögerung über die Bühne zu bringen.
Eine vertiefte Erläuterung der Problempunkte des Kaufobjektes wäre hier kontraproduktiv.

Jedenfalls die Käuferseite sollte in Spanien deshalb anwaltlich begleitet werden

Hier geht es neben Steueroptimierungen auch darum Fehlinvestitionen etwa in baurechtlich problematische Objekte, zu vermeiden.
Was nützt eine schnelle Abwicklung, wenn das erworbene Immobilienobjekt praktisch nie mehr weiterverkäuflich ist oder keine baulichen Anpassungen möglich sind?

Benötigt auch die Verkäuferseite anwaltlichen Beistand?

Nun zunächst kann man in Spanien nicht auf eine Interessenwahrnehmung des Notars für die Verkäuferseite vertrauen.
Der Notar ist in Spanien generell kein Parteienvertreter, sondern hat eher eine Wächterfunktion der Einhaltung gesetzlicher Abwicklungsvorgaben.
Für den Verkäufer ist die anwaltliche Mitwirkung namentlich im Vorfeld zur Absicherung der Verkäuferseite des Immobilienobjektes wichtig aber auch zu adäquaten Vertragsgestaltung bereits im vorgeschalteten privatschriftlichen Verkaufsvertrag.

 

Günter Menth

Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Immobilien- und Erbrecht
Manacor – Mallorca

Tel.: 0034 – 971 – 55 93 77
Fax: 0034 – 971 – 55 93 68
e-mail: info@kanzlei-menth.de

Internet: www.kanzlei-menth.de