Per Niessbrauchsrechtvorbehalt auch den Ehegatten an der Immobilie auf Mallorca mit absichern

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Ist das kostengünstig möglich?

Nun, natürlich kann man, wenn man alleiniger Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist seinem Ehepartner einen Anteil entgeltlich oder unentgeltlich lebzeitig übertragen.
Aber das ist dann mit nicht unerheblichem Steuer und Nebenkosten verbunden in Höhe von zunächst 7 oder 8% zuzüglich Vermögenszuwachsbesteuerung je nach Einzelfall. Man landet hier schnell bei über 20% an Übertragungskosten.
Es gibt aber im Einzelfall auch kostengünstigere Varianten.

Der Nießbrauchsrechtsvorbehalt auch zugunsten des Ehegatten etwa anlässlich der Schenkung an die Kindergeneration

Hierbei kann das Nießbrauchsrecht oder Nutzungsrecht an der Immobilie dergestalt vorbehalten werden, dass dieses im Falle des eigenen Vorversterbens auf den länger lebenden Ehegatten übergeht auf dessen Lebzeiten.
Auf Mallorca führt das dann nur zu einer Besteuerung betreffend den Nießbrauchswert im Versterbenszeitpunkt.

Die Wohnrechtsüberlassung als Alternative

Diese ist dann praktisch angezeigt, wenn bei dessen Nichtausübung die Kinder bereits über die Immobilie verfügen können sollen, etwa zur Weitervermietung oder wenn damit Vollstreckungen Dritter in das Nutzungsrecht vorsorglich verhindert werden sollen etwa bei Schuldnersituationen der Elterngeneration.

Ein Absicherungsrecht auf das man auch verzichten kann

Stellt sich die spätere Situation nach dem Vorversterbens des vormaligen Eigentümerehegatten so dar, dass man das Nießbrauchs- oder Wohnrecht praktisch gar nicht mehr nutzen möchte dann kann man darauf auch „verzichten“,
beispielsweise in dem man dem Verkauf durch die Kindergeneration zustimmt oder dieser eine spanientaugliche Verfügungsvollmacht erstellt. Zu beachten ist, dass hier eine übliche deutsche, auch notarielle Vollmacht formalrechtlich meist nicht ausreicht.

Jedenfalls steht man als Ehegatte so nicht auf der Straße

Und genau das soll ja bei wohlwollender Absicherung des Lebenspartners hier vermieden werden.

Auch eine testamentarische Absicherung kann im Einzelfall in Betracht kommen

Gestaltungsmöglichkeiten sind ein Instrumentarium dessen Anwendung immer im Hinblick auf die konkrete Einzelfallsituation und Interessenlage erfolgen sollte.

 

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