Immer häufiger in der Rechtspraxis: Als deutsche Familie sind Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis beim spanischen Notar beantragen

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Früher ging man hier zum Amtsgericht, konkret zum Nachlassgericht welches örtlich für den letzten deutschen Wohnsitz des nach Spanien übergesiedelten deutschen Erblassers zuständig war.

Heute, nachdem die Europäische Erbrechtsverordnung für die Zuständigkeitsbestimmung an die Behörden des letzten Wohnsitzes in Europa anknüpft sind dann häufig die spanischen Notare zuständig.

 

Warum ist das wichtig einem mit internationalen Erbangelegenheiten besonders vertrauten spanischen Notar auszuwählen?

 

Nun, durchaus häufig, wird vom nach Spanien Ausgewanderten in seinem Testament gleichwohl die Anwendbarkeit gleichwohl die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechtes vorgsehen.

Dann muss der spanische Notar die zutreffende Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht bestimmen.

 

Oft ist ein handschriftliches deutsches Testament das massgebliche Dokument

 

obgleich es auch Gründen der Rechtssicherheit tendenziell empfehlenswertes erscheint das eigene Testament auch bei Auswanderung nach Spanien unter anwaltlichen Beratung vor einem spanischen Notar zu erstellen.

Allerdings im Ergebnis ist der spanische Notar dann nicht nur mit der Anwendung und Interpretation und Rechtsprechung des deutschen Erbrechtes befasst sondern auch mit dem deutschen Testamentstext welcher ohne spanisch Sprachkenntnisse zuerst in die spanische Sprache übersetzt werden muss.

 

Tandem sprachkundiger und international erfahrener Notar

und deutscher anwaltlicher Erbrechtsexperte mit Spezialisierung auf Spanien

 

Diese Kombination ist dann viel entscheidender als die regionale Nähe eines Notars zum letzten spanischen Wohnort des deutschen Erblassers

 

Für Nachlassgegenstände in Deutschland empfehlenswert ist dann ein in Spanien ausgestelltes europäisches Nachlasszeugnis

 

Soll ein Erbenzertifikat in einen anderen EU-Staat zur Nachfolge in dort belegene Vermögensgegenstände verwandt werden.

so empfiehlt es sich anstelle einer deutschen Erbscheinausstellung oder eines spanischen certificado de heredero mit anschliessender Übersetzung ein direkt im anderen Land gültiges europäischer Nachlasszeugnis zu erstellen respektiv erstellen zu lassen,

welches bisher in Spanien von vielen Notaren angesichts fehlenden Praxiserfahrung noch nicht erstellt wird.

 

Fazit: So vorgehen dass gehündeltes Fachwissen in Anspruch genommen wird

 

Das ist sicherlich generell empfehlenswert, besonders aber wenn es sich um länderübergreifende Sachverhalte handelt.

Neben rein formellen Abläufen welche hier teilweise bei national gegenläufigen Anforderungen in hinderliche Widersprüche münden können geht es hier auch darum praktische Lösungswege zu finden wenn es bei zu formeller Betrachtung eigentlich keine Lösung gibt.

 

Dies nach dem Motto: „Die logische Lösung muss hier so aussehen“

 

Das widerspricht dann übrigens keineswegs sinngemäss den jeweiligen Rechtsvorschriften sondern entspricht auch der Auslegung welche im konkreten Fall ein damit befassten Gericht tätigen würde.

Nur wenn alle Praxisfragen Gerichte entscheiden müssten wären wir in unser Lebenspraxis gelähmt.

In diesem Sinne geht das Bestreben im internationalen Rechtsverkehr dahin der Logik auch aussergerichtlich Geltung zu verschaffen.

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