Es gab und gibt Personen, auch auf Mallorca, welche sich darauf spezialisieren vermögende Personen ohne Kinder / Erben zu suchen um sich per Betreuungsangeboten und freundlichem Kontakt letztlich deren Vermögen im Erbwege anzueignen.
Dieses Verhalten kann man nun unter moralischen Gesichtspunkten bewerten aber auch zivilrechtlich und letztlich strafrechtlich untersuchen.
Die strafrechtliche Grenze wird insbesondere dann erreicht wenn Pflege- oder Vermögensbetreuungsfunktionen gezielt missbraucht werden.
Strafrechtlich sprechen wir dann von „Untreue“, im deutschen Strafrecht geregelt im
266 StGB. Ein Betrugstatbetand, § 263 StGB, liegt dann vor wenn der Vererber durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung verleitet wird,
sei es lebzeitig oder auch durch testamentarische Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer.
Es gibt keinen spezifischen Straftatbestand der Erbschleicherei, – wenngleich der Gesetzgeber durchaus in derartigen Überlegungen eintreten könnte angesichts der heute praktisch grossen Relevanz dieser Thematik.
So gilt es mithin den konkreten,-beweisbaren -, Sachverhalt an Hand anderer Straftatsbestände zu überprüfen.
Hierzu gehört auch der Straftatbestand der Unterschlagung § 246 StGB, welcher etwa dann einschlägig sein kann wenn Nachlassgegenstände plötzlich verschwinden, respektive unberechtigte Personen sich diese angeeignet haben.
Ist das spanische Strafrecht einschlägig, dann ist der Mechanismus der juristischer- strafrechtlichen Bewertung ein ähnlicher. Tendenziell leichter überschritten wird die strafrechtliche Grenze sicher dann wenn der Vererber einer Zwangslage ausgesetzt ist, vermeintlich aus dessen Sicht oder tatsächlich.
Dann kommt der Straftatbestand der Nötigung § 240 StGB ins Spiel.
Werden regelmässige Dienstleistungen für ältere hilfsbedürftige Personen auf Mallorca erbracht dann sollte dies auf einer gesicherten vertraglichen Basis erfolgen, wobei gegebenfalls Teilvergütungen aus dem späteren Erbe erfolgen können.