Nun wurde mit Datum vom 18.07.2023 auf den Balearen die Erbschaftssteuer für direkte Abkömmlinge und Ehegatten abgeschafft.
Zugleich ist allerdings gesetzlich vorgesehen worden, dass die Wertangabe bei Nachlassimmobilien dem Katasterreferenzwert entsprechen muss.
Wo liegt nun das Problem?
Tatsächlich ist der Katasterreferenzwert häufig erheblich unter dem Marktpreis angesiedelt.
Bei einer Null-Besteuerung hat das zwar zunächst aktuell keine weitere Auswirkung
Mehrfachbesteuerung im späteren Verkaufsfall
Wird dann jedoch bei einem nachfolgenden Verkaufsfall ein höherer Preis erzielt, was wahrscheinlich ist, und liegt auch der früher vom jetzigen Erblasser gezahlte Kaufpreis über dem aktuellen Steuerreferenzwert, wird die Differenz doppelt besteuert, einerseits früher mit Grunderwerbssteuer oder JTP und andererseits mit der Verkaufsgewinnsteuer beim späteren Verkauf durch den jetzigen Erben.
Diese Doppelbesteuerung dürfte schwerlich mit allgemeinen steuerlichen Grundsätzen in Einklang bringbar sein.
Hier noch ein Beispiel
Ein Beispielsfall: Ankauf der Immobilie vor einem Jahr zu 170.000 €, jetzt Erbfall, mit Katasterreferenzwert beträgt 125.000 € und der Verkauf durch den Erben erfölt wieder zu 170.000 €
Der Differenzierungsbetrag von 45.000 € war zunächst mit der 8 % igen Grunderwerbssteuer belegt und wird, – bei in Spanien nichtresidenten Erben und Verkäufern sodann wieder mit einer 19 % igen Verkaufsgewinnsteuer belegt obgleich real gar kein Verkaufsgewinn existierte.
Wie kann oder musste hier die Lösung aussehen?
Es sollte jedenfalls die Möglichkeit eröffnet werden per Wertgutachten einen höheren tatsächlichen Marktpreis als den Steuererenzwert nachzuweisen um diesen der Erbschaftsannahme zu Grunde zu legen.
Gleiches muss dann für die balearische Schenkung per Erbvertrag gelten,
jetzt auch bei Nichtresidentenfamilien auf den Balearen
Nach Bestätigung der neuen Balearenregierung nun Ende 2023 unterfällt nicht nur die Schenkung mit balearischem Erbvertrag an Kinder bei Balearenbürgern der Erbschaftsteuerbefreiung, sondern diese Rechtsfigur soll nun auch bei Nichtresidentenfamilien zur Anwendung kommen.
Auch diesen, wie generell, ist jetzt zumindest die Möglichkeit eröffnet den Wertansatz bei Erbschaftsannahme und Schenkung unter Pflichtteilsverzicht jedenfalls bis 20% über dem Referenzwert anzusetzen.
Im Ergebnis wurde damit nachträglich die Dimension möglicher absurder Ergebnisse in Anzahl und Umfang reduziert.