Namentlich wenn ein Erblasser ohne Erstellung eines notariellen Testamentes verstorben ist und von den Erben die Rechtsnachfolge in eine Immobilie anzutreten ist, bedarf es der Erstellung eines Erbscheines als Erbennachweis.
Bei deutschen Erblassern war dieser Erbschein vor Inkrafttreten der EU-Erbrechts-Verordnung immer in Deutschland zu erstellen.
Heute bestimmt der letzte Wohnsitz des Erblassers das zuständige nationale Recht und auch den zuständigen Notar bei Wohnsitz in Spanien.
Gesetzlich geregelt ist das notarielle spanische Erbscheinverfahren im Artikel 979 LEC / spanisches Zivilverfahrensrecht.
Eine Besonderheit ist hier die Hinzuziehung von zwei Zeugen, welche die Richtigkeit dessen bezeugen sollen, was der Erbe in dieser notariellen Urkunde erklärt.
Ausreichend ist hier regelmässig die Beiziehung von Nachbarn oder auch Bekannten aus dem Lebensumfeld.