Das anwendbare Erbrecht ist heute in der Europäischen Union vom „gewöhnlichen Aufenthalt“ abhängig

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Dies gilt jedenfalls für nach dem 17.08.2015 eingetretene Erbfälle.

Nun kann sich aber natürlich der „gewöhnliche Aufenthalt“, vereinfacht als „Lebensmittelpunkt“ verstanden, verändern und man kann beispielsweise diesen praktisch schrittweise nach Spanien verlagern.

 

Gesetzliche Regelung in Art 21 EuErbRVO

 

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird heute von einer erbrechtspezifischen Auslegung des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ mit objektiven und subjektiven Elementen auszugehen sein.

Massgebliche Rechtsgrundlage ist der Artikel 21 der europäischen Erbrechtsverordnung.  

 

Ausnahmsweise ist nicht das Erbrecht des letzten Wohnortes massgeblich

 

Dies ist etwa der Fall wenn praktisch nur eine Pflegeheimbetreuung in einem anderen EU-Land erfolgt war oder wenn am neuen Wohnort praktisch überhaupt keine Integration in dessen nationale Gesellschaft erfolgte.

 

Auslegungsprobleme durch eindeutige Rechtswahl vermeiden

 

Möchte man als Vererber Klarheit haben über die tatsächlichen Konsequenzen der eigenen letztwilligen Verfügung, – und wer will dies nicht -, dann sollte testamentarisch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten eines konkreten nationalen Erbrechtes getroffen werden.

Dies vermeidet im Übrigen auch so machen Rechtsstreit unter den Erben,

was wiederum die grosse Mehrheit aber nicht alle Zeitgenossen vermeiden möchten.

 

Die Rechtswahl ist nicht zuletzt ein interessantes Gestaltungselement

 

Hiermit können etwa Pflichtteilsrechte erweitert oder eingeschränkt werden.

Im Extremfall kann eine nicht adäquat getroffene Rechtswahl zur Nichtigkeit einer letztwilligen Regelung nach dem dann anwendbaren nationalen Erbrecht führen, etwa bei nur in manchen nationalen Rechtsordnungen zulässigen gemeinsamen Ehegattentestamenten.

 

 

 

Internationaler Prüfstand

 

Bei Aufenthalten, Vermögen und/oder Berufstätigkeit in unterschiedlichen Ländern gehört die eigene Rechtsnachfolgeregelung auf den internationalen Prüfstand.

Ebenso ist bei einer solchen Ausgangslage die eigene Rechtsnachfolge gezielt unter Einbeziehung des Rechtsgestaltungselementes der nationalen Rechtswahl zu konzipieren.

 

 

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