Erben und Vererben von Spanienvermögen in Frage und Antwort

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RA Günter MenthInterview mit RA Günter Menth, Manacor/Mallorca,
email: info@kanzlei-menth.de
www.kanzlei-menth.de

 

F: Erbschaften mit Auslandsvermögen erfordern immer spezifische Länder- und Rechtskenntnisse. Sie haben sich auf deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten spezialisiert.
A: Ja, das ist beides zutreffend. Um fachgerecht anwaltlich tätig werden zu können, bedarf es heutzutage bei internationaler Ausrichtung einer doppelten Spezialisierung:

Auf bestimmte Rechtsgebiete, wie etwa das Erbrecht, einerseits und auf eine spezielle Länderkombination wie Spanien-Deutschland andererseits.

Sodann muss man noch zumindest zwei Sprachen beherrschen. Hinzu kommen oft noch weitere regionale oder internationale Verständigungssprachen.

F: Können Sie heutzutage in unserer digitalen Welt Ihre internationale Tätigkeit praktisch ortunabhängig von jedem Ort in Spanien oder Deutschland aus gleichermassen ausüben?
A: Nun, hier ist heute schon manches möglich.

Für kurzfristige Zwischenzeiträume lässt sich diese Frage bejahen.
Der externe Zugriff auf die Kanzleikorrespondenz ist uns ebenso möglich wie ein Fernausdrucken von Schreiben zur Weiterbearbeitung. Grundsätzlich bedarf es für Rechtsnachfolgeregelungen in Spanienvermögen aber eines Kanzleistandortes in Spanien.
Von diesem aus können dann Rechtsnachfolgen in Spanienvermögen für weltweit verstreut wohnansässige Familien bearbeitet werden.

F: Umfasst Ihr Mandantenkreis also Kunden praktisch aller Länder mit Vermögensbezug nach Spanien?
A: Das wäre nun etwas zu weit gegriffen.
Zunächst jedenfalls Mandanten aus den deutschsprachigen Ländern wie Österreich, der Schweiz oder Luxemburg, aber etwa auch der Niederlande. Zentrale Voraussetzung ist, dass die sprachliche Verständigungsmöglichkeit gegeben ist etwa auch über die englische Sprache.
Wenig Probleme bereiten weiterhin portugiesischsprachige Länder oder Personen, da hier bei jeweiliger eigener Sprachverwendung mit Spanien die wechselseitige Verständigung möglich ist.
ZUM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT
F: Bei internationalen Rechtsangelegenheiten gibt es immer noch eine zweite Prüfungsebene:
welches nationale Recht ist denn im konkreten Fall anwendbar?
A: Ja, hier muss man praktisch zunächst erst die richtige „Schublade“ öffnen.
Eine weitere gedanklich nötige Differenzierung wird oft leicht übersehen.
Es muss auch zwischen dem anwendbaren nationalen Recht, also dem Erbrecht, und dem anwendbaren nationalen Steuerrecht differenziert werden.
Und hier kommen tatsächlich oft gleichzeitig mehrere nationale Steuerrechte zur Anwendung.
Denn welcher Staat möchte schon gerne bei den Steuereinnahmen hinten anstehen.
F: Welches nationale Steuerrecht hat dann Vorrang?
A: Hier sind oft die sogenannten zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig und damit zu konsultieren.
F: Vereinfachen und konretisieren wir die Fragestellung.
Eine deutsche Familie mit einer Ferienimmobilie in Spanien,
nach welchem nationalen Erbrecht erfolgt hier die erbrechtliche Rechtsnachfolge?
A: Nach dem deutschen Erbrecht jedenfalls dann, wenn der Vererber nicht seinen Wohnsitz nach Spanien verlagert hat.
Im letzteren Falle nämlich käme für Erbfälle ab dem 17.08.2015 entsprechend der EU-Erbrechtsverordnung das spanische Erbrecht zur Anwendung.
F: Unterscheidet sich das spanische Erbrecht wesentlich von dem deutschen?
A: Diese Frage ist durchaus zu bejahren.
Wer an seine Kinder und nicht an den Ehegatten vererben möchte, den stellt das spanische Erbrecht besser.
Wer hingegen seinen Ehegatten erbrechtlich bevorzugen respektive angemessen berücksichtigen möchte, der sollte das deutsche Erbrecht zur Anwendung bringen
F: Wie kann man dann die Anwendung des jeweils günstigeren Erbrechtes absichern?
A: Hier ermöglicht das EU-Erbrecht die Wahl des Rechtes des jeweiligen nationalen Heimatrechtes,
aber auch einer anderen nationalen Rechtsordnung zu welcher ein konkreter Bezug besteht, Man wird hier mithin als Anwalt im Hinblick auf künftige internationale Erbschaften die in Betracht kommenden nationalen erbrechtlichen Regelungen vergleichend zu berücksichtigen haben.
Sodann kann per testamentarischer Regelung das passende Erbrecht gewählt werden.
F: Hat man als Vererber das jeweils zur Anwendung kommende nationale Erbrecht nicht im Auge, kann es dann zu unliebsamen Überraschungen kommen?
A: Durchaus, so können deutsche Ehegattentestamente und Erbverträge bei Wohnsitzwechsel des Vererber nach Spanien faktisch Ihre Rechtswirksamkeit verlieren
und von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossene Kinder per Anwendung des spanischen Erbrechtes etwa zu 2/3 Drittel-Erben oder gegebenenfalls komplett zum Alleinerben werden. 
STRATEGIEN GRENZÜBERSCHREITENDER RECHTSANWALTSTÄTIGKEIT
F: Gehen wir davon aus das anwendbare oder testamentarisch zur Anwendung abzusichernde Erbrecht ist abgeklärt.
Was ist bei der strategischen Fallbearbeitung des grenzüberschreitend tätigen Rechtsanwalt noch zu beachten?
A: Vorab sind immer der Ausgangssachverhalt und die Zielrichtung der Vermögensnachfolge des Erblassers zu erfassen.
Ohne diese Vorerfassung ist keine professionelle für den Mandanten zielführende Bearbeitung möglich.
Also Erfassung von Familiensituation, Vermögenssituation, Steuerwohnsitzen, bisherige Testamente, weitere Lebensziele u.a..
DIESE ANWALTSTÄTIGKEIT ERBRINGT DEM KLIENTEL FINANZIELLE VORTEILE
F: Ich habe an anderer Stelle von Ihnen gelesen die Inanspruchnahme einer professionellen erbrechtlichen Beratung, namentlich im internationalen Bereich, sei per saldo praktisch immer mit einem finanziellen Gewinn verbunden.
Wie ist das zu verstehen?
A: Nun, den üblichen Rechtsanwaltskosten von 1.500 € – 2.500 € zzgl. Ust. für Beratung und Dokumentenerstellungen stehen oft hierbei erschlossene Einsparpotenziale in fünf- oder sechsstellige Eurobetragshöhe gegenüber,
tendenziell höher bei höheren Nachlassvermögen.
F: Können Sie uns hier zum besseren Verständnis einige Beispiele nennen?
A: Gerne. So kann etwa die Verlagerung von Bankkontenvermögen von Spanien nach Deutschland mit erweitertem deutschem Erbschaftssteuerfreibetrag zur diesbezüglichen Steuerfreiheit führen.
Die Steuerwohnsitzverlagerung kann Steuervorteile mit sich bringen durch Erschliessen des Hauptwohnsitzfreibetrages.
Durch die adäquate Testamentsgestaltung können doppelte Vermögensübergänge vermieden und erweitert Erschaftssteuerfreibeträge erschlossen werden.
Gesamtheitlich gibt es hier sicherlich ein Massnahmenspektrum von über 50 Einzelmassnahmen, welche es zielführend und in Kombination auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden gilt.
Bei reinen Abwicklungsvorgängen, etwa weil man vordergründig Anwaltskosten einsparen möchte, gehen diese Potenziale überlicherweise verloren. 
ZUM ZIELSPEKTRUM DER BERATUNG
F: Nun gut, dies ist die finanzielle Seite, oft stehen aber auch die sichere Einsetzung des richtigen Erben oder der künftige Erhalt des Familienfriedens im Vordergrund.
A: Das ist zutreffend. In der Prioritätenreihenfolge steht daher das Erreichen des gewünschten Rechtsnachfolgezieles immer an erster Stelle.
Ergänzungsziel Nummer zwei ist dann dessen Erreichen unter Kosten- und Steueroptimierungsgesichtspunkten.
F: Das häufige Ergebnis einer länderübergreifenden Rechtsnachfolgeberatung sind ganze Massnahmepakte und zeitlich abgestufte Handlungskonzepte.
A: Ja, diese sind Notwendigkeit und Voraussetzung einer hochwertigen Beratung, warum?
Lebenssituationen verändern sich mit der Zeit. Zum Teil ist dies vorhersehbar zum anderen Teil bedarf es einfach der Möglichkeit der schnellen Reaktion auf künftige Gesetzesänderungen oder auch veränderte Lebenssituationen wie Neuverheiratung, Erkrankung, veränderte Lebensplanung. Auch macht es mitunter Sinn Teile des eigenen Vermögens vorab an die Nachfolgegeneration lebzeitig zu übertragen. Dies ist aktuell in 2024 beispielweise auf Mallorca steuerfrei möglich.
Ein wesentliches Element ist hier die gezielte Erteilung spanientauglicher Vollmachten. 
TYPISCHE PROBLEMFELDER UND KONKRETE LÖSUNGEN
F: Wie bekommt man heute länderübergreifend Spanien-Deutschland die Pflichtteilsthematik in den Griff?
A: Dies ist in der Rechtspraxis tatsächlich eine wichtige Thematik.
Mitunter sollen erbrechtlich Kinder aus früherer Ehe oder Lebensgemeinschaften nicht berücksichtigt werden,
weil Sie entweder bereits finanziell versorgt wurden oder langjährig keine Lebensbeziehung zum Vererber mehr besteht.
Dann geht es um die Thematik der Pflichtteilsminimierung oder des Pflichtteilsausschlusses.
Andererseits gibt es aber auch Fallgestaltungen bei welchen der neue Lebenspartner oder Betreuer in der Seniorenzeit nicht ganz uneigennützig zu seinen Gunsten die Kinder des Vererbers vom Erbe auszuschliessen sucht.
F: Welche Handlungsmöglichkeiten stehen dem Rechtsanwalt bei diesen Konstellationen zur Verfügung?
A: In Betracht kommen hier entgeltliche lebenzeitige Spanienvermögensübertragungen einerseits.
Oft angezeigt ist bei Pflichtteilsansprüchen die Verkehrswertüberprüfung der Spanienimmobilie nach Eintritt des Erbfalles
oder aber auch die Anfechtung von fingierten Verkaufsverträgen ohne tatsächlichen Geldfluss.
F: Welche Rechtsnachfolgekonstellationen in Spanienvermögen bedürfen einer besonders genauen Betrachtung?
A: Hier bin ich fast geneigt zu antworten:
Eigentlich alle mit spanischem Immobilienvermögen,
namentlich wenn keine spezifische Testamentserstellung unter Berücksichtigung des Spanienvermögens erfolgte. Ausserdem:
Die Beteiligten sind kein Ehegatten und stehen in keinem direkten Verwandtschaftsverhältnis.
Pflichtteilsberechtigte sollen vom Erbe ausgeschlossen werden.
Der Erbschaftsgegenstand ist mit baurechtlichen Problemen behaftet und viele mehr.
ZUM THEMA ERBSCHAFTSTEUER
F: Kommen wir noch einmal zurück zur spanischen Erbschaftssteuer, wie hoch ist diese?
A: Abgesehen von in 2017 noch minimierten Erbschaftssteuern in einigen Regionen Spaniens bei Ehegatten und direkten Verwandten betragen diese spanienweit 7,65% – 34% progressiv ansteigend.
Bei sehr hohem Vermögen und fehlendem Verwandtschaftsgrad kann anteilig ein Spitzensteuersatz von 81,6% erreicht werden.
F: Und welche Erbschaftssteuerfreibeträge gibt es in Spanien?
A: Die persönliche Freibeträge setzen in Spanien ein Verwandtschaftsverhältnis voraus und sind, abgesehen von regionalen Freibeträgen, vergleichsweise gering. Bei Kindern und Ehegatten liegen Sie bei zirka 16.000 €.
Weitere Freibeträge vorgesehen sind etwa noch für die selbstgenutzte Wohnsitzimmobilie.
In einigen Regionen Spaniens, wie etwa den Balearen werden die Erbschaftssteuern ebenso wie die Schenkungssteuern bei gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht minimiert bis abgeschafft. Eine aktuell interessante Gestaltungsvariante.
F: Gibt es bei bereits eingetretendem Erbfall zum Erreichen der gewünschten Rechtsnachfolge oder mit der Zielrichtung der Erbschaftssteuerreduzierung noch Möglichkeiten „nachzujustieren”?
A: Dies ist nur in beschränktem Umfange möglich und setzt im übrigen meist ein Einvernehmen unter den Erben voraus.
In Betracht kommt dann etwa eine strategische Erbausschlagung.
BEI SPANIENVERMÖGEN WELTWEITE TÄTIGKEIT
F: Abschliessend die Frage: Erfolgt Ihre Tätigkeit im Bereich der Rechtsnachfolgeberatung und die Nachlassabwickluung in Spanien unbegrenzt?
A: Das lässt sich so bejahen: Wir erfassen alle Vermögenslageorte in Spanien und der Wohnsitz der Beteiligten kann weltweit angesiedelt sein. Bei Spanienvermögen ist man also bei  unserer Kanzlei richtig.

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