Die Weitergabe der Spanienimmobilie im Bekanntenkreis: So geht es am Einfachsten

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Es ist ein durchaus häufiger Vorgang, dass die Zweitwohnimmobilie in Spanien im Bekanntenkreis weiter veräußert wird.

Die potentiellen Käufer im eigenen Umfeld

Das sind einmal langjährige Bekannte welchen Ihre Immobilien in Spanien, oder konkret auf Mallorca, bereits seit vielen Jahren bekannt ist,
aber auch andere Eigentümer aus der gleichen Wohnanlage welche Ihre Immobilie für sich, deren Bekannte oder auch eigene Familienmitglieder hinzu erwerben möchten.
Nicht nur die Immobilie selbst sondern auch das Umfeld sind dann den Erwerber bereits bestens bekannt.

Oft wohnen Käufer und Verkäufer in der
gleichen Region in Deutschland

Man kennt sich bereits aus früheren Zeiten oder die Käuferakquise des Bauträgers hatte sich gezielt an eine bestimmte Zielregion gerichtet.
Dann kann in der Praxis der nötige notarielle Kaufvertrag in der gleichen Wohnregion im Ausland beispielsweise in Deutschland oder Österreich notariell ratifiziert werden.

Die notarielle Unterschriftbeglaubigung ist nicht ausreichend

Dies ist eine häufige Fehlerwartung, weil für deutsche notarielle Dokumente häufig die reine Beglaubigung der unter das notarielle Dokument gesetzten Unterschrift ausreichend ist.
Für spanische notarielle Kaufverträge sieht das spanische Recht aber eine Beurkundung vor.
Das bedeutet der Notar hat sich zu vergewissern, dass dem Unterzeichner der Inhalt des notariellen Kaufvertrages auch nachvollziehbar ist, bevor dieser Unterzeichnet wird.

Die zeitgleiche Anreise zum Notartermin in
Spanien ist nicht erforderlich

Tatsächlich wird bei diesen Ausgangssituationen meist der notarielle Kaufvertrag vom Rechtsanwalt vor Ort in Spanien vor erstellt und von den Kaufvertragspartnern vor einem geeigneten deutschen Notar in ihrer Wohngegend in Deutschland ratifiziert.
Diese Ratifizierung kann entweder gemeinsam vor dem gleichen Notar in Deutschland erfolgen oder bei verschiedenen Notaren in Deutschland, wenn die Kaufvertragsparteien aktuell in Deutschland regional voneinander entfernt angesiedelt sind.

In Spanien muss die Notarvertragserstellung nicht in der Region des Immobilienlagenortes erfolgen

Das ermöglicht einem als in Spanien ansässigen Anwalt Immobilien-verkäufe für alle in Spanien belegenden Immobilien von der eigenen Kanzleisitzregion aus zu tätigen.

Wichtig ist die gute Vernetzung in Deutschland mit
spanischsprachigen deutschen Notaren

welche zudem über Erfahrung mit der Ratifizierung von spanischen notariellen Dokumenten oder gegebenenfalls auch von spanischen Vollmachturkunden haben.
Der Rechtsanwalt in Spanien kann auch per notarieller Vollmacht mit der Realisierung und Abwicklung des Kaufvorganges in Spanien von beiden Kaufvertragsparteien beauftragt und hierzu rechtlich befähigt werden.

Dies kann im Einzelfall die schnellere und einfachere Variante sein.

Zahlung des Kaufpreises häufig auf ein Notaranderkonto

Das erleichtert die praktische Abwicklung, da die Kaufpreiszahlung in Spanien parallel zur Übereignung mit der Unterzeichnung des Notarvertrages zu erfolgen pflegt.

Bei tendenziell konfliktfreien Immobilenverkäufen ist oft
nur ein Rechtsanwalt eingeschaltet

Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass bei Immobilien Käufer in Spanien beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
Der Verkauf unter langjährigen Bekannten bei welchem der gemeinsam optimiert Gestaltungs- und Abwicklungsvorgang im Mittelpunkt steht ist hier eine Ausnahme.

Günter Menth

Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Immobilien- und Erbrecht
Manacor – Mallorca

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