Bei Kontenvollmachten auch die Bevollmächtigung zur Kontenauflösung ausdrücklich mitaufnehmen

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Vollmachten und deren Inhalte sind in Spanien schon generell ein ganz spezielles Thema.

Zum einen bedürfen nahezu alle Vollmachten der notariellen Form

und zum zweiten pflegt man jeweils genau nachzusehen ob zur ganz konkreten Handlung dann auch ausdrücklich bevollmächtigt wurde.

Etwas globaler formulierte Vollmachten sollen dann nicht ausreichen mit unterschiedlichen Interpretationen selbst von Notar zu Notar.

Ein ganz besonderes Kapitel sind Vollmachten bei spanischen Banken.

Die Frage ob eine notarielle Vollmacht für eine bestimmte Handlung ausreichend ist darf hier bankintern nicht von den entsprechenden Filialmitarbeitern interpretiert werden.

sondern nach Einscannen der Originalvollmacht wird diese an die zentrale juristische Abteilung der Bank zur Bewertung übersandt:

„Kommen sie in ein paar Tagen wieder“.

Besonders restriktiv ist man bei den Banken, wenn es um die Kontenauflösung geht. Ist diese nicht ausdrücklich wörtlich als Bevollmächtigungsinhalt mit aufgeführt geht regelmäßig gar nichts. Mitunter wird aber auch trotz solch eindeutigem Vollmachtinhalt in der notariellen Vollmacht, von der Bank verlangt der Kontoinhaber müsse gleichwohl zur Kontoauflösung persönlich erscheinen,
ein Erfordernis was auch von Notaren so nicht nachvollzogen wird und in unserer Rechtspraxis hat es mitunter schon eines mehrmonatigen Schriftverkehrs mit Androhung nachhaltiger juristischer Konsequenzen bedurft um letztlich die spanische Bank zum Einlenken zu bewegen.
Kunde werden wird möglichst vereinfacht, aber den Vertrag zu beenden erschwert und verzögert.
Diese rechts missbräuchliche Strategie namentlich vieler früherer Quasi-Monopolunternehmen wird den Banken aber letztlich mittelfristig weiter schaden und deren Verschwinden vom Markt beschleunigen.

Günter Menth

Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Immobilien- und Erbrecht
Manacor – Mallorca

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